Satzung
Satzung
des
Reitvereins Heimkirchen und Umgebung e.V.
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Reitverein Heimkirchen und Umgebung e. V.
Sitz des Vereins ist 67700 Niederkirchen
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kaiserslautern eingetragen.
Der Reitverein Heimkirchen und Umgebung e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3
Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar die Förderung und Pflege des Reitsports im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder. Der reiterlichen Ausbildung der Jugend gilt hierbei seine besondere Fürsorge.
2. Das Vermögen des Vereins sowie seine gesamten Einnahmen sind für den Vereinszweck zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck des Vereins betreffen, sind dem zuständigen Finanzamt bekanntzugeben.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Reitstunden, Veranstaltungen von Pferdeleistungsschauen, Zucht- und Freizeitveranstaltungen, Voltigieren, Fahren, Pferdeschauen jeder Art.
5. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) Ordentlichen Mitgliedern
c) Außerordentlichen Mitgliedern
2. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen und Gesellschaften, desgleichen auch Behörden, können die Mitgliedschaft im Verein erwerben (Korporativ-Mitglied).
3. Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen hervorragender Verdienste um den Reitsport im allgemeinen oder um den Verein im besonderen auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung verliehen werden. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie Korporativ-Mitglieder.
4. Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch ordentliche Mitglieder.
§5
Korporativ-Mitglieder
Die Rechte und Pflichten der Korporativ-Mitglieder werden bei ihrer Aufnahme durch den Vorstand festgesetzt. Dies gilt insbesondere für Aufnahmegebühr und Beitrag sowie für die Zahl der Stimmen in der Mitgliederversammlung. Die Einzelmitglieder eines Korporativ-Mitgliedes werden durch dessen Aufnahme nicht Mitglieder des Vereins. Etwa diesen oder den von einem Korporativ- Mitglied benannten Personen zu gewährende Vergünstigungen werden ebenfalls vom Vorstand bestimmt.
§6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Anträge um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie müssen bei Minderjährigen durch den gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Über die Aufnahmeanträge, die möglichst von zwei Vereinsmitgliedern befürwortet sein sollen, entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Dieses Verfahren entfällt bei Erwerb der Mitgliedschaft infolge Ernennung zum Ehrenmitglied.
3. Dem neuen Mitglied ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.
§7
Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Tod eines Mitgliedes oder die Auflösung eins Korporativ-Mitgliedes bewirken die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein muss. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann wegen schwerer Schädigung des Ansehens oder Interessen des Vereins, oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde ausgeschlossen werden, insbesondere:
a) Wegen unehrenhaftem oder unsportlichen Verhalten
b) Wegen schwerer oder fortgesetzter Zuwiderhandlung gegen die Satzung des Vereins oder gegen Beschlüsse seiner Organe
c) Wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als 3 Monate mit der Zahlung seiner Beiträge bzw. Gebühren rückständig ist.
4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluß wird sofort mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluß des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem betroffenem Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu, welche keine aufschiebende Wirkung hat. Diese ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben alle etwa noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen. Beiträge, die über den Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft hinaus bezahlt werden, werden nicht zurückerstattet. Das sich im Besitz des Ausgeschiedenen befindliche Vereinseigentum, ist zurückzugeben.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, unbeschadet ihrer sonstigen Rechte aufgrund dieser Satzung. Sie sind insbesondere berechtigt, die Anlagen, die Einrichtungen und Geräte des Vereins unter Beachtung der hierzu erlassenen Bestimmungen zu benützen sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Ehrenmitglieder haben stets freien Eintritt.
3. Solange ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen Beiträgen bzw. Gebühren rückständig ist, ruhen seine satzungsmäßigen Rechte. Außerordentliche Mitglieder haben weder Sitz noch Stimme in den Versammlungen, sie können jedoch als Beobachter mit beratender Stimme teilnehmen.
4. Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe sind für die Mitglieder bindend.
§9
Aufnahmegebühr und Beiträge
Die Mitglieder haben laufende Beiträge sowie beim Eintritt eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Höhe und Zahlbarkeit setzt die ordentliche Mitgliederversammlung fest. Die so festgesetzten Beitragssätze bleiben so lange gültig, bis die Mitgliederversammlung andere Beitragssätze beschließt. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen die Zahlung von Beiträgen stunden oder ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind von Beiträgen befreit.
§10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) Dem ersten Vorsitzenden
b) Dem zweiten Vorsitzenden
c) Dem Schatzmeister, der zugleich dritter Vorsitzender ist
d) Dem Geschäfts- und Schriftführer, der zugleich der vierte Vorsitzender ist
e) Dem Jungendwart
f) Den 4 Beisitzern
2. Die außerordentlichen Mitgliedern können den Jugendwart selbst wählen, der dann nur noch von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
3. Nur ordentliche Einzel-Mitglieder oder Ehrenmitglieder können Vorstandsmitglied sein. Eine Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.
4. Der zweite Vorsitzende darf unbeschadet der Regel in §14 für den Verein nur handeln, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§11
1. Der Vorstand wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch nach Ablauf dieser Zeit noch bis zur erfolgten Wieder-oder Neuwahl im Amt.
2. Gewählt ist diejenige Person, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wird beim ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erzielt, so findet eine engere Wahl unter den beiden Bewerbern statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. In der Mitgliederversammlung nicht Anwesende sind nur dann wählbar, wenn ihre Zustimmung zur Übernahme des Amtes vor der Wahl vorliegt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, dann ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Scheidet jedoch der erste Vorsitzende vorzeitig aus, dann ist automatisch der zweite Vorsitzende erster Vorsitzender. Die Ergänzungswahlen erfolgen jeweils für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§12
1. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens fünf weitere Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. (Die Abstimmungen erfolgen durch Zuruf, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied Abstimmung durch Stimmzettel verlangt).
4. Der Vorstand ist ermächtigt eine Beitrags-, und Gebühren- sowie eine Reit- und Anlagennutzungsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitrags- und Gebührenwesen des Vereins zu regeln.
5. Die Beschlüsse sind in einem Beschlussbuch einzutragen. Das Beschlussbuch ist vom Schriftführer zu führen. Ist dieser bei der Beschlussfassung nicht anwesend, so bestimmt der Sitzungsleiter ein anderes Vorstandsmitglied als Schriftführer. Die Eintragungen sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer oder dem Benannten zu unterzeichnen. Abstimmungen durch schriftliche Umfrage sind zulässig, falls kein Vorstandsmitglied widerspricht. Wird hierbei eine Stimme nicht innerhalb der vom ersten Vorsitzenden bestimmten Frist abgegeben, so gilt dies als Stimmenthaltung.
§13
Der Vorsitzende hat die Leitung des Vereins. Außer den ihm durch Gesetz oder sonst durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse bilden und im Rahmen seiner Befugnisse deren Aufgaben bestimmen.
§14
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten (Vorstand i.S§26 Abs. 2 BGB). Jeder der beiden Vorsitzenden ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Die Beschränkungen im Innenverhältnis gem. §10 bleiben unberührt.
§15
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung finden in der Regel am Sitze des Vereins statt.
2. Sie werden, soweit in der Satzung nichts anders bestimmt ist, vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung aller Ehrenmitglieder und ordentlichen Mitgliedern einberufen. Die Einladung muss mindesten 14 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt sein, wobei der Tag der Aufgabe zur Post und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet werden. In dringenden Fällen kann die Frist auf mindestens 4 Tage gekürzt werden.
3. Anträge von Mitgliedern, über die in der Hauptversammlung beschlossen werden soll, müssen mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich, mit Begründung versehen, eingereicht werden. Ausnahmsweise kann auch über verspätet vorgebrachte Anträge Beschluß gefaßt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen zulässt.
§16
Alljährlich im Laufe der ersten drei Monate des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung derselben sind:
1. Bericht des Vorstandes und des Rechnungsführers
2. Genehmigung des Jahresabschlusses
3. Entlastung der Vorstandes
4. Wahlen, soweit veranlasst
§17
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragen. Im letzteren Falle ist die Versammlung unverzüglich einzuberufen. Die Frist gemäß §15 ist zu wahren.
§18
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der erste Vorsitzende des Vereins oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser, oder der dritte Vorsitzende verhindert, dann leitet das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied die Versammlung. Während der Wahl des Vorsitzenden übernimmt dieses die Versammlungsleitung.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Art der Abstimmung beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§19
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein fortlaufendes Protokollbuch zu führen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand jeweils bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.
§20
Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder alljährlich zwei Rechnungsprüfer. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluss zu prüfen. Sie können jederzeit eine Kassenprüfung durchführen.
Über die Prüfungsergebnisse ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten. Außerdem haben die Rechnungsprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
§21
Vereinsstrafen
Mitglieder, die die Interessen des Vereins verletzen, insbesondere sein Ansehen schädigen, oder gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstoßen, oder sich unsportlich verhalten, können durch den Vorstand bestraft werden, unbeschadet eines etwaigen Anspruchs des Vereins auf Schadensersatz.
An Strafen können verhängt werden:
1. Schriftliche Verwarnung
2. Entziehung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Rechts zur Benutzung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins auf längstens sechs Monate. Die Verpflichtung zur Fortzahlung der Beträge wird dadurch nicht berührt.
§ 7 Abs. 4 und 5 der Satzung gilt entsprechend
§22
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Liquidatoren sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, kann auch mehrere Liquidatoren bestellen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Niederkirchen 3, die es unmittelbar und ausschließlich, für Förderung von pferdesportlichen Maßnahmen zu verwenden hat.
§23
Überleitungsbestimmung
Die vorstehende Satzung trifft am 01.04.2012 in Kraft.